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ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG »
Die Arbeitnehmerüberlassung stellt als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Ein spezifisches Dreiecksverhältnis besteht im deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zwischen dem Zeitarbeitnehmer, dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen.
Angestellt ist der Zeitarbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma.
Als Arbeitgeber stellt der Arbeitnehmer einem Dritten diesen zur Arbeitsleistung zur Verfügung.
Dabei entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer, dem Zeitarbeitunternehmen und dem Kundenunternehmen. Angestellt ist der Zeitarbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma. Über die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte gegenüber der Firma verfügt dieser.
Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, welcher nicht für ein Zeitarbeitsunternehmen arbeitet wird er an ein anderes Unternehmen ausgeliehen.
Die dortigen Vorgesetzten haben die Weisungsbefugnis über den Mitarbeiter der Zeitarbeitsfirma und auch die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Gegenüber anderen Fremdmitarbeitern unterscheidet dies den Zeitarbeitnehmer von den Fremdmitarbeitern.
Diese sind ausschließlich an die Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden.
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